– OGH 9 ObA 17/25b (29. April 2025)
Der OGH hat in seinem Urteil klargestellt: Auch bei Krankheit besteht kein Recht, von einer Zeitausgleichsvereinbarung zurückzutreten – selbst wenn der Ausgleich Plusstunden aus Nachtarbeit oder über die Regelarbeitszeit kompensieren soll. Krankheit unterbricht den Zeitausgleich nicht – anders als beim Urlaub.
Kurze Zusammenfassung:
- Streitig war, ob erkrankte Arbeitnehmer*innen den geplanten Zeitausgleich (z. B. von Überstunden oder Nachtarbeit) aufgrund Krankheit abbrechen dürfen.
- Der Betriebsrat wollte dazu eine gerichtliche Klarstellung – OLG und OGH folgten: nein.
- Zeitausgleich verschiebt nur die Arbeitszeit, ist kein „Extra-Entgelt“ .
- Eine Erkrankung beeinflusst das Arbeitsverhältnis deshalb nicht – die Unverfügbarkeit zur Arbeit gilt nur in Zeiten, wo sowieso Arbeitsverpflichtung bestanden hätte.
- Selbst wenn der Zeitausgleich der Entlastung nach harter Belastung dient, ändert das nichts – er bleibt eine Umverteilung der Arbeitszeit, kein Urlaubsersatz.
Warum das wichtig ist:
- Rückkehr von Zeitausgleichsvereinbarungen ist damit im Krankheitsfall ausgeschlossen – Arbeitgeber und Betriebsrat können sich langfristig auf diese Regelung verlassen.
- Eine krankheitsbedingte Verschiebung oder ein „Nachholen“ des Zeitausgleichs ist nur bei einvernehmlicher Neuwahl möglich.
🔗 Hier geht’s zum Volltext im RIS (GZ 9 ObA 17/25b, OGH 29.4.2025).