30. Jänner 2026

Unfallversicherung? Nicht mit dem E-Scooter!

Der Fall im Überblick

Ein Arbeitnehmer entschied sich seinen Arbeitsweg mit einem E-Scooter zu bestreiten. Als er versuchte seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, indem er abbremste, konnte er einen Sturz nicht vermeiden. Folglich begehrte der Arbeitnehmer Unfallversicherungsschutz. Aus seiner Sicht handle es sich um eine Folge eines Dienst(weg)unfalles, die mit einem mittlerweile üblichen und zulässigen Transportmittel entstanden sei. Der OGH sieht das aber anders und verneint einen Anspruch auf Versicherungsschutz.

Entscheidung des OGH

Zwar fällt der E-Scooter unter § 88 StVO und der Versicherte verletzte auch keine Verkehrsvorschriften bei seiner Fahrt, allerdings ändern diese Faktoren nicht die Rechtsansicht, dass bei Verwendung von Spiel- und Sportgeräten zur Zurücklegung des Arbeitsweges kein Unfallversicherungsschutz besteht.

Allgemein ist der Versicherungsschutz bei Wegunfällen bereits eine Erweiterung des Schutzbereiches, da er außerhalb des Einflussbereiches des Dienstgebers liegt. Deswegen sollen untypische Gefahren, die dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen sind, nicht abgedeckt sein. Inwiefern ein E-Scooter-Unfall in den geschützten oder privaten Bereich fällt, hängt nicht nur vom Verhalten des Versicherten ab, sondern auch von den Gesamtumständen und insbesondere ob es sich um ein allgemein übliches Fortbewegungsmittel handelt, das ein sicheres Fahren gewährleistet.

Der Gesetzgeber stuft elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ ein, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften kein sicheres Fahren gewährleisten.

Fazit

Wer einen E-Scooter wählt, um seinen Arbeitsweg zurückzulegen, sollte es sich zweimal überlegen. Im worst case wird der Versicherungsschutz verneint, weil der Unfall eine Verwirklichung eines vorhersehbaren Risikos darstellt, das unmittelbar – und nach Meinung des OGH offenbar definitionsgemäß – mit der Verwendung eines E-Scooters zusammenhängt.

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie im RIS: 10 ObS 55/24x