Der Fall im Überblick
Zwei Dienstnehmer wurde von ihrem Dienstgeber betriebsbedingt gekündigt und erhielten keine Leistungen aus dem Sozialplan, obwohl das Dienstverhältnis innerhalb der geltenden Frist des Sozialplans beendet wurde. Der Dienstgeber argumentierte, dass das vom Sozialplan vorgesehene Abbauvolumen bereits erfüllt gewesen sei. In den Vorbemerkungenl des Sozialplans wurde die geschätzte Anzahl an aufzulösenden Dienstverträgen festgehalten.
Nun stellt sich die Frage: Haben die Dienstnehmer Anspruch auf die Leistungen aus dem Sozialplan oder ist eine Verweigerung dieser rechtmäßig möglich?
Entscheidung des OGH
Der OGH gewährt den Dienstnehmern ihren Anspruch auf die Leistungen aus dem Sozialplan, da dieser bis zum angegebenen Stichtag gelte.
Für die Auslegung des normativen Teils von Betriebsvereinbarungen (eine Sozialplan ist eine solche) sind dieselben Regeln anzuwenden, wie für die Auslegung von Gesetzen. Demnach kommt es in erster Linie auf den Wortsinn und die Absicht der Parteien sowie den Zweck an, der sich aus dem Text ergibt. Unerheblich ist dagegen die subjektive Absicht der Parteien, auf die nicht aus der Vereinbarung geschlossen werden kann. Konkret die Absicht des Dienstgebers die Zahlungen aus dem Sozialplan auf eine bestimmte Anzahl von Mitarbeiteren zu beschränken.
Der Anwendungsbereich des Sozialplans wird primär durch seinen Geltungszeritraum definiert. Dieser umfasst die Auflösung von Dienstverträgen bis zu einem bestimmten Stichtag und keine (geschätzte) Anzahl an zu beendenden Dienstverhältnissen.
Fazit
Für die Frage, ob Leistungen aus einem Sozialplan erbracht werden müssen, kommt es hauptsächlich aus dessen zeitlichen Geltungsbereich an, nicht auf die (unausgesprochene) Absicht des Dienstgebers diesen auch zahlenmäßig zu beschränken.
Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie im RIS: 9 ObA 44/25y
