18. Feber 2026

Kettenarbeitsverträge

Der Fall im Überblick
Zwischen einem Dienstnehmer und einer Dienstgeberin wurde zunächst ein unbefristetes Dienstverhältnis mit Probemonat begründet. Doch danach wurden zwei weitere, jeweils befristete Dienstverhältnisse abgeschlossen. Die Dienstgeberin argumentiere, dass die Wirtschaftslage ungewiss und schlecht sei. Außerdem bestehe weiterhin eine corona-bedingte Unsicherheit hinsichtlich der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung. Allerdings wurde nach Ablauf der Befristungen die Arbeitskraft des Dienstnehmers weiterhin im Betrieb benötigt.
Es stellt sich nun die Frage, ob der Dienstnehmer die Feststellung eines unbefristeten Dienstverhältnisses beanspruchen kann.

Entscheidung des OGH
Der OGH bejaht den Anspruch des Dienstnehmers und qualifizierte die mehrfachen Befristungen als unzulässigen Kettenarbeitsvertrag. Zwar sind Kettenarbeitsverträge zulässig, jedoch nur wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe im Einzelfall vorliegen. Diese muss der Arbeitgeber behaupten und beweisen können.
Eine unsichere oder schwankende Auftragslage, auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, ist ein typisches Betriebsrisiko, das nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden darf.

Fazit
Mehrere aufeinanderfolgende Befristungen sind nur ausnahmsweise zulässig. In solch einem Fall muss der Arbeitgeber konkrete sowie besondere Gründe darlegen und diese beweisen. Er kann sich nicht auf die allgemeine Unsicherheit der wirtschaftlichen Situation stützen.
Wenn eine Arbeitskraft über längere Zeit benötigt wird und der Arbeitgeber sich mehrerer aufeinanderfolgender Befristungen bedient, um das Risiko zu verlagern, ist davon auszugehen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, das alle arbeitsrechtlichen Schutzwirkungen umfasst.

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie im RIS: 9 ObA 17/24a