Elektroroller sind aus dem Straßenbild nicht mehr wegzudenken: schnell, flexibel und nahezu überall verfügbar. Umso wichtiger ist ihre rechtliche Einordnung – nicht nur zur Einhaltung der Regeln, sondern auch, um im Schadensfall die eigenen Ansprüche zu kennen.
Aktuell vertrete ich einen Mandanten nach einem E‑Scooter-Unfall: Er fuhr zunächst auf der Fahrbahn und wechselte bei Regen auf den Gehsteig. Licht am Scooter war eingeschaltet, zusätzlich trug er eine beleuchtete Haube. Beim Geradeausfahren über eine Kreuzung bog ein entgegenkommender Pkw links in eine Einfahrt ein und übersah ihn – Kollision. Ergebnis: erheblicher Sachschaden am Scooter und an der Kleidung (teils im Rettungseinsatz zerschnitten) sowie Prellungen und Verstauchungen.
Die Haftpflichtversicherung des Kfz-Lenkers sieht kein Verschulden des anders und lehnt ab: Alleinverschulden meines Mandanten, weil er am Gehsteig fuhr.
Verkürzt gesagt: Wer vom Gehsteig in den Kreuzungsbereich einfährt, verliert seine Ansprüche. Ob diese Argumentation vor Gericht hält, bleibt abzuwarten – meine Prognose ist zurückhaltend optimistisch.
Rechtlicher Rahmen
Maßgeblich ist § 88b StVO. E‑Scooter werden weitgehend wie Fahrräder behandelt (§ 68 StVO). Die wichtigsten Punkte:
- Gehsteige, Gehwege und Schutzwege: Befahren grundsätzlich verboten.
- Benützung: Radfahranlagen (Radwege/-streifen) sind zu verwenden, sonst die Fahrbahn.
- Mitnahme: Keine zweite Person.
- Alkohol: 0,8 ‰-Grenze wie beim Fahrrad.
- Telefonieren: Während der Fahrt nur mit Freisprecheinrichtung zulässig (kein Halten des Geräts).
- Alter: Grundsätzlich ab 12 Jahren; darunter nur mit Fahrradausweis oder Begleitperson (mind. 16).
- Helm: Pflicht für unter 12-Jährige.
- Abstellen: Entsprechend den Fahrradregeln.
Einordnung des Falls
Das Fahren am Gehsteig stellt eine Verwaltungsübertretung dar, führt aber nicht automatisch zu einem vollständigen Anspruchsverlust. Zivilrechtlich ist entscheidend, ob und in welchem Ausmaß ein Mitverschulden vorliegt (§ 1304 ABGB). Ob hier ein überwiegendes Verschulden des Pkw-Lenkers anzunehmen ist, wird vom konkreten Ablauf (Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, Erkennbarkeit, Einbiegesituation) abhängen.
Wie der OGH ähnliche Konstellationen beurteilt und wie dieser Fall ausgeht, greife ich in den nächsten Wochen auf.
Stay tuned!
