Darf’s ein bisserl mehr sein?

Um 33 km längerer Arbeitsweg nach Standortverlegung – Änderungskündigung nicht sozialwidrig Im Fall der Standortverlegung eines Betriebs und der damit verbundenen Verlängerung des Arbeitswegs um 33 km pro Richtung hat das OLG Wien entschieden, dass eine Kündigung aufgrund der Weigerung des Arbeitnehmers, das Änderungsangebot des Arbeitgebers anzunehmen, nicht sozialwidrig ist (OLG Wien 29.07.2024, 7 Ra…