Zum Inhalt springen
Unsere Website ist neu. In den nächsten Tagen kann es wegen der Umstellung noch zu kleinen technischen Schwierigkeiten kommen. Im Zweifel rufen Sie uns bitte in der Kanzlei an: +43 2622 / 81 624 - 0
Domplatz 16 Rechtsanwälte DOMPLATZ 16 RECHTSANWÄLTE

Blog

Zeitausgleich und Krankheit

8. Juni 2025 · Rechtsprechung · Michael

– OGH 9 ObA 17/25b (29. April 2025)

Der OGH hat in seinem Urteil klargestellt: Auch bei Krankheit besteht kein Recht, von einer Zeitausgleichsvereinbarung zurückzutreten – selbst wenn der Ausgleich Plusstunden aus Nachtarbeit oder über die Regelarbeitszeit kompensieren soll. Krankheit unterbricht den Zeitausgleich nicht – anders als beim Urlaub.

Kurze Zusammenfassung:

  • Streitig war, ob erkrankte Arbeitnehmer*innen den geplanten Zeitausgleich (z. B. von Überstunden oder Nachtarbeit) aufgrund Krankheit abbrechen dürfen.
  • Der Betriebsrat wollte dazu eine gerichtliche Klarstellung – OLG und OGH folgten: nein.
    • Zeitausgleich verschiebt nur die Arbeitszeit, ist kein „Extra-Entgelt“ .
    • Eine Erkrankung beeinflusst das Arbeitsverhältnis deshalb nicht – die Unverfügbarkeit zur Arbeit gilt nur in Zeiten, wo sowieso Arbeitsverpflichtung bestanden hätte.
    • Selbst wenn der Zeitausgleich der Entlastung nach harter Belastung dient, ändert das nichts – er bleibt eine Umverteilung der Arbeitszeit, kein Urlaubsersatz.

Warum das wichtig ist:

  • Rückkehr von Zeitausgleichsvereinbarungen ist damit im Krankheitsfall ausgeschlossen – Arbeitgeber und Betriebsrat können sich langfristig auf diese Regelung verlassen.
  • Eine krankheitsbedingte Verschiebung oder ein „Nachholen“ des Zeitausgleichs ist nur bei einvernehmlicher Neuwahl möglich.

🔗 Hier geht’s zum Volltext im RIS (GZ 9 ObA 17/25b, OGH 29.4.2025).