
Der Oberste Gerichtshof weiß ja – ex lege – ohnehin alles. Nur manchmal fällt auch ihm die Erkenntnis schwer. Aber er hat natürlich die Größe, dies unumwunden zuzugeben. So etwa im Schlusssatz der RZ 40 zu 5 Ob 9/24w:
„Eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat iSd Art 4 Abs 3 der Rom II-VO wäre diesfalls nach Auffassung des erkennenden Senats nicht erkennbar.“
Gut erkannt!