OLG Wien 22. 5. 2025, 10 Ra 4/25v
Urteil kurz & knapp
Wer während der Kündigungsfrist offen erklärt, „null Lust auf Weiterarbeiten“ zu haben und einseitig Gleitzeit-, Postensuchtage oder Zeitausgleich einfordern will – obwohl der Arbeitgeber klar gemacht hat, dass dafür Vorgesetztenzustimmung notwendig ist – macht deutlich, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen will, sondern nur noch das, „was er aus persönlicher Sicht für erforderlich hält“. So ein Verhalten rechtfertigt eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit, und das sofort, ohne Abwarten, bis die Drohungen umgesetzt werden.
Hintergrund zum Fall
- Der Kläger war als Head of Engineering verantwortlich für den wichtigsten Kunden (95 % des Umsatzes).
- Es gab Beschwerden, insbesondere wegen seines herablassenden Umgangs mit dem Kunden.
- Nach einem Krisengespräch äußerte der Kläger zwei Wochen später, er habe kein Interesse mehr an der weiteren Zusammenarbeit („null Lust auf Weiterarbeiten“). Daraufhin kündigte der Dienstgeber. Der Kläger kündigte an, einseitig Postensuchtage und Zeitausgleich während der Kündigungsfrist zu nehmen – trotz fehlender Zustimmung.
- Er bestand darauf, nur noch die Übergabe zu übernehmen, ignorierte Weisungen und erklärte: „so wie ich das will, wird’s gemacht“.
- Die Arbeitgeberin entließ ihn am nächsten Tag – das Erstgericht sah keinen Entlassungsgrund, das Berufungsgericht war anderer Meinung.
Vertrauensunwürdigkeit durch angekündigtes Verhalten
Zwar reicht eine bloße Ankündigung an sich oft nicht. Aber wenn sie so eindeutig ist, dass keinerlei Zweifel bestehen, dass sich ein Arbeitnehmer nicht mehr vertragsgemäß verhalten wird, genügt das schon – und man muss nicht abwarten, bis er es wirklich tut.
Schlüsselposition + wirtschaftliche Gefahr
Da der Kläger eine zentrale Stellung hatte – Betreuung des wichtigsten Kunden – und sein Verhalten geschäftsschädigend war, verschärft das die Situation. Seine Haltung („nur mehr für die Übergabe zuständig“) zerstört das notwendige Vertrauensverhältnis auch für die Dauer der Kündigungsfrist.
Fazit & Take‑Away
Wer während der Kündigungsfrist klar (wenn auch vorerst nur verbal) Grenzen überschreitet – indem er Arbeitsverweigerung ernsthaft ankündigt– zerstört das Vertrauen des Dienstgebers in seine Arbeitsleistung. Gerade bei Schlüsselrollen kann das zur Verwirklichung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit führen. Der Arbeitgeber hat dann das Recht, unverzüglich zu entlassen, ohne abzuwarten, ob der Drohung Taten folgen.
