Gar nicht so selten werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit dem laufenden Lohn/Gehalt ausbezahlt. Das mag für die Dienstgeberin bequem sein. Sinnvoll ist es aber nicht. Die steuerliche Begünstigung, die Sonderzahlungen sonst genießen, fällt in dem Fall nämlich weg.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 11. März 2025 entschieden, dass die monatliche anteilige Auszahlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht steuerbegünstigt ist. In dem Fall hatte ein Unternehmen mit seinen Mitarbeitern vereinbart, die kollektivvertraglich zustehenden Sonderzahlungen anteilig mit dem monatlichen Gehalt auszuzahlen. Diese wurden dann gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG mit festen Lohnsteuersätzen versteuert. Das Finanzamt beanstandete dies und forderte zusätzliche Abgaben, was das BFG bestätigte.
Laut BFG gelten Bezüge nur dann als „sonstige Bezüge“ im Sinne des § 67 EStG 1988, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Eine monatliche Auszahlung der Sonderzahlungen führt dazu, dass diese gemeinsam mit den laufenden Bezügen nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zum regulären Tarif zu versteuern sind. Das bedeutet, dass die begünstigte Besteuerung entfällt, wenn Sonderzahlungen monatlich verteilt ausgezahlt werden.
Das BFG ließ keine Revision gegen dieses Erkenntnis zu.
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