
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob eine Kündigung aufgrund hoher Krankenstände eine mittelbare Diskriminierung wegen Behinderung darstellen kann.
Im konkreten Fall war der Kläger nach einem Arbeitsunfall längere Zeit im Krankenstand. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis unter anderem mit der Begründung, dass der Kläger nicht abschätzen konnte, wann er seine Arbeit wieder aufnehmen könne. Der Kläger sah darin eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
Das Erstgericht wies die Klage ab, da es keine ausreichenden Hinweise auf eine Behinderung im Sinne des BEinstG sah. Das Berufungsgericht hingegen hob diese Entscheidung auf und forderte eine genauere Prüfung der Kündigungsmotive und des Gesundheitszustands des Klägers.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und betonte, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliegen kann, wenn scheinbar neutrale Kriterien, wie etwa hohe Krankenstände, Menschen mit Behinderungen unverhältnismäßig benachteiligen. Besonders relevant ist dies, wenn die Fehlzeiten in direktem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Der OGH stellte klar, dass es für eine Diskriminierung ausreicht, wenn der Arbeitgeber eine Behinderung nur vermutet.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Kündigungen im Zusammenhang mit Krankenständen und Behinderungen. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass Kündigungen, die auf hohen Fehlzeiten basieren, unter bestimmten Umständen als diskriminierend gewertet werden können, insbesondere wenn ein Zusammenhang mit einer Behinderung besteht.
Für weitere Details können Sie die Entscheidung des OGH unter folgendem Link einsehen: 9 ObA24/24f