11. Mai 2025

Kündigung ist Kündigung

…aber einvernehmlich kann man auch davon abgehen

OGH: Kündigung kann im Einvernehmen rückgängig gemacht werden

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss vom 7.2.2025 (8 ObA 1/25t) eine außerordentliche Revision zurückgewiesen, die sich mit der Frage beschäftigte, ob eine bereits ausgesprochene Kündigung durch einvernehmliche Rücknahme aufgehoben werden kann.

Worum ging es?

Eine Arbeitnehmerin wurde von ihrer Arbeitgeberin am 28. September 2023 zum 30. September 2024 gekündigt. Die Arbeitnehmerin focht diese Kündigung an. Noch vor Abschluss des Gerichtsverfahrens erkannte die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit der Kündigung an und forderte die Arbeitnehmerin auf, ihren Dienst wieder anzutreten, was diese auch tat. Kurz darauf, am 20. Dezember 2023 sprach die Arbeitgeberin eine neue Kündigung zum 31. Dezember 2024 aus. Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass die erste Kündigung weiterhin wirksam sei und die zweite Kündigung daher unzulässig sei.

Was entschied der OGH?

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar, dass eine einmal ausgesprochene Kündigung grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden kann. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im beiderseitigen Einvernehmen die Kündigung rückgängig machen. Dies kann ausdrücklich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, geschehen.

Im vorliegenden Fall sah der OGH die Aufforderung der Arbeitgeberin zur Wiederaufnahme der Arbeit und den tatsächlichen Dienstantritt der Arbeitnehmerin als konkludente einvernehmliche Rücknahme der ersten Kündigung an. Damit wurde das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, und die zweite Kündigung war wirksam.

Fazit

Eine Kündigung kann durch beiderseitiges Einvernehmen rückgängig gemacht werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird. Entscheidend ist das Verhalten der Parteien, aus dem sich der Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt. In diesem Fall wurde die erste Kündigung durch das gemeinsame Handeln der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin aufgehoben, wodurch die zweite Kündigung wirksam wurde.

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie im RIS: 8 ObA 1/25t