2. April 2025

Haarige Sache

Krankenversicherung muss dauerhafte Haarentfernung bezahlen!

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien stellt klar: Die dauerhafte Entfernung von Gesichtshaar mittels Laserepilation kann für Transfrauen eine medizinisch notwendige Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG darstellen – mit voller Kostenübernahmepflicht durch die Krankenversicherung.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Antrag einer Transfrau auf Kostenübernahme für eine Laserepilation abgelehnt. Die Sozialversicherung argumentierte, es handle sich um eine bloß kosmetische Maßnahme zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes.

Das Gericht widersprach dem allerdings wie folgt: Ausgehend von der unzweifelhaft gegebenen Qualifikation der bei der Klägerin bestehenden Genderdysphorie als Krankheit iSd § 120 Z 1 ASVG und von der Qualifikation der zur diesbezüglichen Linderung dienenden Laserepilation als Krankenbehandlung iSv § 117 Z 2, § 133 Abs 1, 2 ASVG bestehe der Anspruch auf die Durchführung der Haarentfernung.

Die konkrete Behandlung sei auch geeignet, zweckmäßig und notwendig. Da Alternativen wie Rasur, Enthaarungscremes oder Waxing keine dauerhafte Lösung darstellen. Auch der Sachverständige betonte, dass tägliche Rasuren untauglich wären und zu enormen Hautirritationen bei der Klägerin führen würden.

Besonders betont wurde weiters, dass es bei der Laserepilation nicht um Ästhetik gehe, sondern um die Beseitigung eines regelwidrigen körperlichen Zustandes, der die soziale Wahrnehmung als Frau massiv beeinträchtige.

Das Gericht verpflichtete die gesetzliche Krankenversicherung daher zur Übernahme der Kosten für die Laserepilation – eine aufsehenerregende Entscheidung!

Sie zeigt: Geschlechtsangleichende Maßnahmen gehen weit über Operationen und Hormonbehandlungen hinaus. Auch Details wie die Gesichtsbehaarung können eine enorme Rolle für das Wohlbefinden und die psychische Gesundheit spielen.

Die Entscheidung des ASG Wien hier: