30. Mai 2025

Unbefriedigende Rechtslage

Wer auch immer der arme Konzipient war, der diese ungeheuerliche Chuzpe des Gesetzgebers beim Verfassen der Klagebeantwortung zu recherchieren hatte: Hut ab, perfekte Dokumention des Arbeitsaufwandes! Man kann förmlich die Indignation beim Verfassen des Schriftsatzes riechen, ob der Impertinenz des Gegners, den Streitwert korrekt gewählt zu haben.

Streitwertbemängelung

Der Kläger hat den Streitwert mit nur EUR 63.413,74 bewertet. Das ist die Hälfte des dreifachen Einheitswerts jener Liegenschaft, deren Hälfte der Kläger begehrt.

Für die Bemessung der gerichtlichen Pauschalgebühr ist der dreifache Einheitswert tatsächlich die richtige Bemessungsgrundlage (§ 15 Abs 1 GGG). Insoweit wird der Streitwert deshalb auch nicht bemängelt.