22. März 2025

Telearbeitsgesetz

Das neue Telearbeitsgesetz ab 1.1.2025

Seit 1. Januar 2025 ist eine Gesetzesnovelle zur Telearbeit in Kraft, die das bisherige Homeoffice-Maßnahmengesetz erweitert und ersetzt. Die wichtigste Änderung betrifft den Ersatz des Begriffs „Homeoffice“ durch „Telearbeit“, um flexiblere Arbeitsformen zu erfassen. Der Fokus liegt nicht mehr nur auf der Wohnung des Arbeitnehmers als Arbeitsort, sondern auch auf anderen Orten, wie Co-Working-Spaces oder öffentlichen Plätzen.

2h Abs. 1 AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz), der bislang die Definition für Homeoffice enthielt, lautet nunmehr: “Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.”

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  1. Begriffsumstellung: Der Begriff „Homeoffice“ wird in allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch „Telearbeit“ ersetzt. Dies ermöglicht eine flexiblere Anwendung, da Arbeitsleistungen auch außerhalb der eigenen Wohnung unter den Telearbeitsbegriff fallen.
  2. Arbeitsplatzdefinition: Telearbeit umfasst Arbeitsleistungen, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden, aber auch Tätigkeiten wie das Bearbeiten von Papierunterlagen, sofern sie durch technologische Hilfsmittel vorbereitet wurden.
  3. Bestehende Vereinbarungen: Homeoffice-Vereinbarungen bleiben gültig. Solange die Arbeitsleistung weiterhin ausschließlich in der Wohnung erbracht wird, ist keine Anpassung nötig. Neue Telearbeitsorte müssen jedoch schriftlich vereinbart werden.
  4. Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel: Arbeitgeber sind ab 2025 verpflichtet, digitale Arbeitsmittel auch bei Telearbeit zur Verfügung zu stellen oder einen pauschalen Kostenersatz zu leisten, wie es bisher schon für das Homeoffice galt.
  5. Unfallversicherung: Der Schutz unterscheidet sich je nach Art der Telearbeit. Bei „engerer Telearbeit“ (z.B. in der eigenen Wohnung oder in Co-Working-Spaces) besteht voller Versicherungsschutz, auch für den Arbeitsweg. Bei „weiterer Telearbeit“ (z.B. im Café) gibt es nur Versicherungsschutz für die Arbeitsleistung, nicht jedoch für den Weg.
  6. Steuerrecht: Es bleibt möglich, eine abgabenfreie Pauschale für Telearbeit zu zahlen, unabhängig vom Arbeitsort. Neu ist, dass diese auch für Arbeitsleistungen außerhalb der Wohnung gilt.