
Um 33 km längerer Arbeitsweg nach Standortverlegung – Änderungskündigung nicht sozialwidrig
Im Fall der Standortverlegung eines Betriebs und der damit verbundenen Verlängerung des Arbeitswegs um 33 km pro Richtung hat das OLG Wien entschieden, dass eine Kündigung aufgrund der Weigerung des Arbeitnehmers, das Änderungsangebot des Arbeitgebers anzunehmen, nicht sozialwidrig ist (OLG Wien 29.07.2024, 7 Ra 55/24w).
Die Entscheidung basiert auf den folgenden Erwägungen:
- Änderungskündigung und Zumutbarkeit: Nach § 105 Abs 3 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) unterliegt auch eine Änderungskündigung dem allgemeinen Kündigungsschutz. Entscheidend ist, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Änderungsangebots des Arbeitgebers zumutbar ist. Wenn dies der Fall ist, liegt keine Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen vor, und die Kündigung ist nicht sozialwidrig.
- Zumutbarkeit des neuen Arbeitsorts: Im konkreten Fall sah das Gericht die Annahme des Angebots als zumutbar an. Der neue Standort war mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar und der Arbeitgeber angeboten hatte, 75 % der Kosten des Klimatickets Wien/Niederösterreich zu übernehmen. Alternativ wäre dieser Betrag zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt worden. Da weder das Entgelt noch andere Arbeitsbedingungen des Klägers verschlechtert wurden, war die Beeinträchtigung seiner Interessen durch den längeren Arbeitsweg als geringfügig anzusehen.
- Kein Erfolg der Kündigungsanfechtung: Der Kläger hatte keine Bereitschaft erklärt, am neuen Standort zu arbeiten, und wurde daraufhin gekündigt. Seine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit wurde vom Gericht abgewiesen, da unter Berücksichtigung des Fahrtkostenzuschusses keine wesentliche Interessensbeeinträchtigung vorlag.